Energieausweis
Seit dem 1.5.2014 muss beim Verkauf und der Vermietung eines Hauses ein Energieausweis vorgelegt werden.
Der Bedarfsausweis:
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden, wenn der Bauantrag vor dem 1.November 1977 gestellt wurde und das Haus nicht den energetischen Standard der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt. Beim Bedarfsausweis werden die Kennwerte für den Energiebedarf berechnet. Das heißt, in die Berechnung fallen die Bausubstanz und der energetische Zustand des Objekts.
Der Verbrauchsausweis:
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten reicht ein Verbrauchsausweis, wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder, bei älteren Häusern, der energetische Standard der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 schon bei der Baufertigstellung oder durch Modernisierungsmaßnahmen eingehalten wird. Beim Verbrauchsausweis werden die Kennwerte des Energieverbrauchs berechnet. Der Verbrauchsausweis orientiert sich daher am jährlichen Verbrauch. Liegen keine Verbrauchsabrechnungen der letzen drei Jahre vor, kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
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